Corona-Krise: Weitere Lockerungen für den Sport

09.05.2020/ LSB Rheinland-Pfalz

Nach der neuen 6. Landesverordnung zur Bekämpfung der Pandemie, die am 13. Mai in Kraft tritt, ist der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist ab Mittwoch wieder zulässig – sofern er im Freien erfolgt, Kontaktverbot sowie Mindestabstand eingehalten und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zudem darf kein Wettkampf oder eine wettkampfähnliche Situation entstehen. Schwimmbäder oder andere Indoor-Sporteinrichtungen bleiben bis auf weiteres dicht. Weitere Erleichterungen gibt es auch im Bereich des Leistungssports. Das geht aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz hervor, die am 13. Mai in Kraft tritt und in § 1 (1, 6 und 7) weitere Lockerungen für den Sportbetrieb formuliert.

https://www.lsb-rlp.de/news-pressemitteilungen/2020/corona-krise-weitere-lockerungen-fuer-den-sport

Einrichtungen und Anlagen im Freien dürfen mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder genutzt werden, soweit die Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports – gemeint sind hier olympische und paralympische Bundeskaderathlet*innen (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren sowie Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Herren und wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportler*innen ohne Bundeskaderstatus – ist erlaubt.

Trainingseinheiten dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Während der gesamten Trainingszeit müssen alle anwesenden Personen, Sportler*innen und Betreuer*innen einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Verboten ist ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist. Zudem müssen besonders strenge Hygieneanforderungen eingehalten werden.

Weitere Informationen hierzu sowie den Text der 6. Landesverordnung finden Sie hier.

  1. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP PDF (490,46 KB)

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